Selten so schlecht recherchierte und begründete Informationen gelesen.
Einmal zum Thema Einwilligung als Zusammenfassung des nicht Gesagten: Sie wird nicht gebraucht wenn
A. Die
Schulbehörde beim Einsatz die Rechte des und die Gefahren für den Schüller abwägt
B. Dabei
kein erhöhtes Risiko feststellt
C.
Keine besonders Schützenswerte Daten nutzt
D. Eine
Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließt
E. Und die Daten die
EU nicht verlassenDann wäre immer noch die Frage, ob diese Software angebracht und alternativlos ist. Wunschvorstellung eines Lehrers ist kein hinreichender Grund.
#^Online-Unterricht: Datenschutz darf Schulen nicht verunsichern
Eine Schule wurde wegen des Unterrichts per Lernplattform von der Berliner Datenschutzbehörde verwarnt. Ist aber der Einsatz von erforderlicher Software wirklich verboten?